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Deutschland

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Artikel 1 des Gesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897), in Kraft getreten am 18.08.2006

zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. I S. 414) m.W.v. 01.01.2025

Abschnitt 1

§ 1Ziel des Gesetzes

§ 2Anwendungsbereich

§ 3Begriffsbestimmungen

§ 4Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

§ 5Positive Maßnahmen

Abschnitt 2
Unterabschnitt 1

§ 6Persönlicher Anwendungsbereich

§ 7Benachteiligungsverbot

§ 8Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

§ 9Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

§ 10Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters

Unterabschnitt 2

§ 11Ausschreibung

§ 12Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers

Unterabschnitt 3

§ 13Beschwerderecht

§ 14Leistungsverweigerungsrecht

§ 15Entschädigung und Schadensersatz

§ 16Maßregelungsverbot

Unterabschnitt 4

§ 17Soziale Verantwortung der Beteiligten

§ 18Mitgliedschaft in Vereinigungen

Abschnitt 3

§ 19Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

§ 20Zulässige unterschiedliche Behandlung

§ 21Ansprüche

Abschnitt 4
Rechtsschutz (§§ 22 - 23)

§ 22Beweislast

§ 23Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände

Abschnitt 5

§ 24Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Abschnitt 6

§ 25Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 26Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen

§ 26aRechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

§ 26bAmtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

§ 26cBeginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Amtseid

§ 26dUnerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

§ 26eVerschwiegenheitspflicht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

§ 26fZeugnisverweigerungsrecht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

§ 26gAnspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen

§ 26hVerwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

§ 26iBerufsbeschränkung

§ 27Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 28Amtsbefugnisse der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und Pflicht zur Unterstützung durch Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes

§ 29Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen

§ 30Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Abschnitt 7

§ 31Unabdingbarkeit

§ 32Schlussbestimmung

§ 33Übergangsbestimmungen

Amtlicher Hinweis

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien:

- 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22),
- 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16),
- 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15) und
- 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 373 S. 37).
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